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RECHT/URTEILE |
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OVUrteil vom 21.01.2009 OVG Saarland G Saarland vom 21.01.2009 ausländischeEU-Führerschein müssen anerkannt werden
3. Führerscheinrichtlinie
Urteil vom 26.06.2008 (ausländischer Wohnsitz)
Urteil Kapper vom 29.04.2004
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Urteil vom 21.01.2009 OVG Saarland
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Quelle: OVG Saarland http://www.ovg.saarland.de/10711_10786.htm
Oberverwaltungsgericht : Verpflichtung deutscher Führerscheinbehörden zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen - Änderung der Rechtsprechung zu „Führerscheintourismus“ - Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am 23.01.2009 drei dem sog. Führerscheintourismus“ zuzurechnende Eilrechtsschutzverfahren (1 B 378/08, 1 B 437/08 und 1 B 438/08) entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert. Danach ist es den deutschen Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben. Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist. Ist in dem ausländischen Führerschein hingegen ein Wohnsitz im Bundesgebiet eingetragen, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach eine solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet ungültig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2009 - 1 B 381/08 -).
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3. Führerscheinrichtlinie
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In der 3. Führerscheinrichtline steht unter Artikel 11 Absatz 4 (wörtlich)
Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
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Das bedeutet, dass ein anderer Staat z. B. Tschechien keinen Führerschein mehr ausstellt. Dies geht jedoch wegen den Gesetzen (Grundgesetz) nicht. Tschechien stellt trotzdem aus.
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weiter unter Artikel 11 Absatz 4
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Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
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Das bedeutet, dass die deutsche Behörde den ausländischen EU-Führerschein nicht anerkennen muss wenn in Deutschland eine MPU offen ist. Jedoch kommt dann Artikel 13 Absatz 2 zum Zug
wörtlich: Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
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Hier die 3. Führerscheinrichtlinie im PDF-Format
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Urteil vom 26.06.2008
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Relevant sind die Punkte 81-86 es muss ein ausländischer Wohnsitz im Führerschein eingetragen sein. Ist dies nicht der Fall kann die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis nicht anerkennen.
Es sei denn, dass ein Studium absolviert wurde (laut Artikel 28 FeV Absatz 2)
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
26. Juni 2008(*)
„Richtlinie 91/439/EWG − Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine − Entzug
der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums −
In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein − Verweigerung
der Anerkennung des Führerscheins im ersten Mitgliedstaat − Nicht der
Richtlinie 91/439/EWG entsprechender Wohnsitz“
In den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom
Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) (C-329/06) und vom
Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) (C-343/06) mit Entscheidungen vom
27. Juni 2006 und vom 3. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli
2006 und am 8. August 2006, in den Verfahren
Arthur Wiedemann (C-329/06)
gegen
Land Baden-Württemberg
und
Peter Funk (C-343/06)
gegen
Stadt Chemnitz
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der
Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Klučka, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom
27. September 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Wiedemann, vertreten durch Rechtsanwalt G. Stöger,
– von Herrn Funk, vertreten durch Rechtsanwalt A. M. Kohn,
– des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch F. Laux als
Bevollmächtigten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr
als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als
Bevollmächtigten im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und M. Ribes
als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch
G. Braun und N. Yerrell als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14.
Februar 2008
folgendes
Urteil
1 Die Ersuchen um Vorabentscheidung betreffen die Auslegung der Art. 1
Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden:
Richtlinie 91/439).
2 Diese Ersuchen sind in zwei Rechtsstreitigkeiten ergangen, in denen
sich zum einen Herr Wiedemann und das Land Baden-Württemberg (Rechtssache
C-329/06) und zum anderen Herr Funk und die Stadt Chemnitz (Rechtssache
C-343/06) gegenüberstehen; sie betreffen die Weigerung der Bundesrepublik
Deutschland, die Führerscheine anzuerkennen, die Herrn Wiedemann und Herrn
Funk in der Tschechischen Republik ausgestellt worden sind, nachdem ihnen ihre
deutsche Fahrerlaubnis wegen Drogen- bzw. Alkoholkonsums entzogen worden war.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439, mit der die Erste
Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines
EG-Führerscheins (ABl. L 375, S. 1) mit Wirkung ab 1. Juli 1996 aufgehoben
worden ist, lautet:
„Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit
im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu
erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in
dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher
Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig
anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss.“
4 Im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:
„Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für
die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.“
5 Der letzte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 lautet:
„Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs
die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen
über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf
jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in
ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.“
6 Art. 1 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß
den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus.
…
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden
gegenseitig anerkannt.
(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen
ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den
Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des
Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf
den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die
Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.“
7 Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hängt die Ausstellung des
Führerscheins von den folgenden Voraussetzungen ab:
„a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom
Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher
Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der
Eigenschaft als Student − während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten −
im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.“
8 Nr. 14 des Anhangs III der Richtlinie („Mindestanforderungen
hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines
Kraftfahrzeugs“) zufolge ist Alkoholgenuss eine große Gefahr für die
Sicherheit im Straßenverkehr; danach ist auf medizinischer Ebene große
Wachsamkeit geboten, da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt. In Nr.
14.1 Abs. 1 dieses Anhangs heißt es: „Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht
trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.“
Nach Nr. 14.1 Abs. 2 kann „Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig
waren, … nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des
Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen
ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden“.
9 Nr. 15 dieses Anhangs bestimmt: „Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von
solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis
unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert
werden.“ Nr. 15.1 dieses Anhangs sieht vor: „Bewerbern oder Fahrzeugführern,
die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn
die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig
beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies
gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln,
die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.“
10 Aus Nr. 5 dieses Anhangs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der
Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis für ärztliche
Untersuchungen strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen
vorschreiben können.
11 Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439 lautet:
„Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins sein.“
12 Art. 8 der Richtlinie sieht vor:
„…
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes
auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem
Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
…
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2
genannten Maßnahmen angewendet wurde.
…“
13 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie präzisiert, dass im Sinne dieser
Richtlinie als „ordentlicher Wohnsitz“ gilt: „der Ort, an dem ein
Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder − im
Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen − wegen
persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber
und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185
Tagen im Kalenderjahr, wohnt“.
14 Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser
Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen
registrierten Führerscheine aus.“
Nationales Recht
Die Vorschriften über die Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine
15 § 28 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung) vom 18. August 1998 (BGBl. I
S. 2214, im Folgenden: FeV) bestimmt:
„(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren
ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik
Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den
Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland
führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu
beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung
Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
…
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis,
…
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von
einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer
Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb
nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis
verzichtet haben,
…
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in
Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen,
wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre
nicht mehr bestehen. …“
Die Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis
16 Nach § 69 des Strafgesetzbuchs entzieht das Strafgericht die
Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69a dieses Gesetzes darf für die
Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt
werden (Sperre); unter bestimmten Umständen kann diese Sperre auf Lebenszeit
angeordnet werden.
17 Nach § 46 FeV, der § 3 des Straßenverkehrsgesetzes ausführt, hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber
einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Gemäß § 46 Abs. 5 FeV erlischt die Fahrerlaubnis mit der Entziehung. Bei einer
ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland.
Die Vorschriften über die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs
18 Art. 11 der FeV („Eignung“) sieht vor:
„(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen
körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind
insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4
oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. …
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder
geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die
Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung
oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen
oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber
anordnen. …
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten)
kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet
werden,
…
4. bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen …
oder
5. bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, wenn
…
b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummer 4 beruhte.
…
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt
er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht
fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des
Betroffenen schließen. …“
19 § 13 FeV („Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“)
ermächtigt die zuständige Behörde, unter bestimmten Umständen die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, um Entscheidungen
über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung
von Beschränkungen oder Auflagen vorzubereiten. Das ist insbesondere der Fall,
wenn nach einem ärztlichen Gutachten oder aufgrund von Tatsachen Anzeichen für
Alkoholmissbrauch vorliegen oder wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
20 § 14 FeV („Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf
Betäubungsmittel und Arzneimittel“) lautet:
„(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die
Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder
Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten
(§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen,
dass
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes [Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln] in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in
der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes …
…
vorliegt. …
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für
die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen
war oder
2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne
abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe
einnimmt.“
21 Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach
§ 20 Abs. 2 FeV kann die zuständige Behörde zwar auf eine Fahrerlaubnisprüfung
verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr
besitzt; nach Abs. 3 bleibt jedoch die Anordnung einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV
unberührt.
Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
Rechtssache C-329/06
22 Herr Wiedemann, der deutscher Staatsangehöriger ist, wohnt seit
dem 30. Juni 1995 in Deutschland, zunächst in Bad Waldsee, dann in Wangen im
Allgäu.
23 Am 29. April 2002 erteilte ihm das Landratsamt Ravensburg eine
Fahrerlaubnis der Klasse B mit einer Probezeit von zwei Jahren. Am 2.
September 2003 wurde Herrn Wiedemann aufgegeben, wegen einer
straßenverkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung an einem Aufbauseminar
teilzunehmen. Am 20. März 2004 ergab ein bei ihm durchgeführter Urintest einen
Hinweis auf Konsum von Heroin und Cannabis. Bei dieser Gelegenheit räumte er
den regelmäßigen Genuss von Cannabis ein.
24 Mit Verfügung vom 14. April 2004 entzog das Landratsamt Ravensburg
Herrn Wiedemann die Fahrerlaubnis mit der Begründung, er sei wegen seines
Drogenkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.
25 Der Widerspruch von Herrn Wiedemann gegen diese Verfügung wurde vom
Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004,
bestandskräftig seit dem 20. September 2004, zurückgewiesen.
26 Am 19. September 2004, einem Sonntag, erteilte die
Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Karlovice (Tschechische Republik) Herrn
Wiedemann eine Fahrerlaubnis. Am 1. Oktober 2004 wurde ihm ein tschechischer
Führerschein der Klasse B mit der Wohnsitzangabe „Bad Waldsee, Deutschland“
ausgestellt.
27 Herr Wiedemann nahm mit dieser Fahrerlaubnis am Straßenverkehr in
Deutschland teil und verursachte dabei am 11. Oktober 2004 einen
Verkehrsunfall. Am 16. Oktober 2004 wurde sein Führerschein von der
Polizeidirektion Ravensburg beschlagnahmt.
28 Mit Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 27. Oktober 2004 wurde
ihm das Recht aberkannt, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in
Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, weil er nach deutschem Recht seine
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen noch immer nicht nachgewiesen habe. Der
Führerschein wurde ihm zurückgegeben, nachdem er mit dem Vermerk
„Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland“
versehen worden war.
29 Die deutschen Behörden teilten dem Verkehrsministerium der
Tschechischen Republik mit, dass von den zuständigen tschechischen Behörden
eine Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei, ohne zu berücksichtigen, dass Herr
Wiedemann seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe und dass seine deutsche
Fahrerlaubnis ihm zuvor mit der Begründung entzogen worden sei, dass er wegen
Drogenkonsums, der im Übrigen fortdauere, ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen sei.
30 Mit Schreiben vom 18. April 2005 und vom 10. Januar 2006 teilte das
tschechische Verkehrsministerium mit, es werde eine Überprüfung der
Entscheidungen der zuständigen tschechischen Behörden vornehmen.
31 Da das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2004
erfolglos blieb, erhob Herr Wiedemann am 6. Juli 2005 Klage beim
Verwaltungsgericht Sigmaringen, das das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin
auszulegen, dass die, wegen fehlender Fahreignung im Wohnsitz[mitglied]staat
erfolgte, verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer
Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht und dass
der Wohnsitz[mitglied]staat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich
anerkennen muss?
2. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit
Anhang III und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass
keine Verpflichtung des Wohnsitz[mitglied]staats zur Anerkennung einer
Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im
Wohnsitz[mitglied]staat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des
Aussteller[mitglied]staats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der
Fahreignung erschlichen oder durch kollusives Zusammenwirken mit
Behördenmitarbeitern des Aussteller[mitglied]staats erlangt hat?
3. Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so
auszulegen, dass der Wohnsitz[mitglied]staat nach Entziehung der Fahrerlaubnis
durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren
Ausnutzung verbieten kann, solange der Aussteller[mitglied]staat prüft, ob er
die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?
32 Am 26. April 2007 wurde dem Gerichtshof ein Schreiben des
tschechischen Verkehrsministers vom 14. März 2006 an dessen deutschen
Amtskollegen übermittelt, in dem Ersterer bestätigt, dass Herrn Wiedemann der
tschechische Führerschein nach den geltenden Vorschriften erteilt worden sei.
Dieses Schreiben und seine Übersetzung ins Deutsche wurden dem Gerichtshof vom
vorlegenden Gericht übersandt. Nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs
wurden diese Schriftstücke allen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen
eingereicht haben, übermittelt.
Rechtssache C-343/06
33 Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Mai 2001 des Amtsgerichts Chemnitz
wurde Herr Funk, seit dem 12. Juli 2000 Inhaber eines Führerscheins der Klasse
B, wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Seine Fahrerlaubnis wurde
entzogen, sein Führerschein eingezogen und ihm untersagt, vor Ablauf von neun
Monaten, d. h. vor dem 24. Februar 2002, eine neue Fahrerlaubnis zu
beantragen.
34 Im Rahmen der Bemühungen von Herrn Funk, eine neue Fahrerlaubnis zu
erhalten, unterzog er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. In
diesem Gutachten vom 7. Februar 2002 wurde festgestellt, dass er nicht
geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, da mangels positiver
Persönlichkeitsentwicklung eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe. Nach
Durchführung eines Kurses erhielt Herr Funk jedoch am 26. März 2002 eine neue
Fahrerlaubnis.
35 Bei einer Kontrolle am 17. Juni 2002 wurde festgestellt, dass Herr
Funk erneut unter Alkoholeinfluss stand. Da das nach dieser Kontrolle am 17.
Juni 2003 erstellte Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kam, dass zu
erwarten sei, dass der Betroffene auch zukünftig Fahrzeuge unter
Alkoholeinfluss führen werde, entzog ihm die Stadt Chemnitz mit nicht
angefochtenem Bescheid vom 15. Juli 2003 die neue Fahrerlaubnis.
36 Herr Funk beantragte am 2. Dezember 2003 die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis. Da das Sachverständigengutachten vom 27. Februar 2004 jedoch
negativ ausfiel, nahm er seinen Antrag zurück.
37 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Herr Funk, obwohl er
beim Einwohnermeldeamt Chemnitz mit alleiniger Wohnung an diesem Ort gemeldet
war, ein Umstand, den er später selbst bestätigt hat, am 9. Dezember 2004 in
Teplice (Tschechische Republik) einen Führerschein der Klasse B erhielt.
38 Nachdem die Stadt Chemnitz hiervon erfahren hatte, gab sie Herrn Funk
am 10. Februar 2005 auf, ein Sachverständigengutachten über die Eignung zur
Führung von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Da Herr Funk dieser Aufforderung nicht
nachkam, entzog sie ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2005 das Recht, in
Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und
ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des tschechischen
Führerscheins an, um dieses Verbot einzutragen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005
setzte sie das für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung vorgesehene
Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest und drohte die Einziehung des
Führerscheins an.
39 Da das Widerspruchsverfahren gegen diese Entscheidungen erfolglos
blieb, erhob Herr Funk Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz, das das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt hat:
1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8
Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 vom Inhaber eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei [den Behörden
des ersten Mitgliedstaats] die Anerkennung des Rechts, von jener
Fahrberechtigung im [Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats] Gebrauch zu machen,
beantragt, wenn dem Inhaber [dieses] Führerscheins zuvor im [ersten
Mitgliedstaat eine frühere] Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben
worden war?
2. Falls nein: Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4
der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem
Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem
Inhaber [dieses] Führerscheins zuvor im [ersten Mitgliedstaat] durch die
Verwaltungsbehörde [eine frühere vom ersten Mitgliedstaat erteilte]
Fahrerlaubnis entzogen worden war, wenn das Recht des erstgenannten
Mitgliedstaats davon ausgeht, dass es bei verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der
Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis keine Sperrfrist für deren
Wiedererteilung gibt, und wenn ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
erst dann besteht, wenn der Betroffene den Nachweis der Fahreignung als
materielle Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Form
einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten
medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Anordnung der Verwaltungsbehörde
erbracht hat?
3. Falls nein: Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4
der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem
Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem
Inhaber [dieses] Führerscheins zuvor im [ersten Mitgliedstaat] durch die
Verwaltungsbehörde [eine frühere vom ersten Mitgliedstaat erteilte]
Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war und aufgrund
objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den
Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis im [ersten Mitgliedstaat]) davon auszugehen ist, dass mit dem
Erwerb der … EU-Fahrerlaubnis [im anderen Mitgliedstaat] nur die [im ersten
Mitgliedstaat geltenden] strengen materiellen Anforderungen des inländischen
Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische
Begutachtung, umgangen werden sollen?
40 Ein Schreiben des tschechischen Verkehrsministeriums vom 5. September
2005, in dem die Gültigkeit des Führerscheins von Herrn Funk bestätigt wird,
ist dessen Erklärungen beigefügt und dem Gerichtshof auch mit Schreiben vom
21. Juni 2007 übermittelt worden. Gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs
ist dieses Schreiben allen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen
eingereicht haben, übermittelt worden.
Verfahren vor dem Gerichtshof
41 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Oktober
2006 sind die Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 zu gemeinsamem schriftlichen
und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
42 Mit einer Reihe schriftlicher Fragen, die am 1. August 2007 zugestellt
worden sind, hat der Gerichtshof die tschechische Regierung zum einen nach den
Vorschriften der Tschechischen Republik über die Überprüfung der
Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst a und b der Richtlinie 91/439 sowie
danach gefragt, ob es möglich ist, einen Führerschein auszustellen, in dem ein
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat angegeben ist; zum anderen hat er
danach gefragt, welche Kriterien für die Feststellung gelten, ob eine Person
ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat, und ob es Kontrollen
hinsichtlich des tatsächlichen Wohnsitzes gibt.
43 Mit bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 31. August 2007 eingegangenem
Telefax hat die tschechische Regierung auf diese Fragen geantwortet, dass die
Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439
vorgesehen sei, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab 1. Juli
2006 eingefügt worden sei. Für die Zeit davor habe nach der tschechischen
Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen erteilt werden können, die sich
weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet der Tschechischen Republik
aufgehalten hätten.
Zu den Vorlagefragen
44 Die vorliegenden Vorabentscheidungsfragen betreffen zwei Aspekte
der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, die nacheinander zu prüfen
sind, nämlich zum einen die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, es
abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins anzuerkennen, und zum anderen die Möglichkeit, die sich aus
einem solchen Führerschein ergebende Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen,
bis der Ausstellermitgliedstaat über einen eventuellen Entzug dieses
Führerscheins entschieden hat.
Zu der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, es abzulehnen, die Gültigkeit
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen
45 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch
Art. 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen
Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine
für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche
Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage
gegebenenfalls umzuformulieren. Darüber hinaus ist es Aufgabe des
Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die
staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen
Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem
Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt
sind (Urteile vom 18. März 1993, Viessmann, C-280/91, Slg. 1993, I-971, Randnr.
17, vom 11. Dezember 1997, Immobiliare SIF, C-42/96, Slg. 1997, I-7089, Randnr.
28, und vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn. 30 und
31).
46 Im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung der Vorlagefragen angesichts
der Sachverhalte, die den Ausgangsverfahren zugrunde liegen, sowie des Inhalts
der Erklärungen, die beim Gerichtshof eingereicht worden sind, Art. 7 Abs. 1
Buchst. a und b der Richtlinie 91/439 mit einzubeziehen. Um eine sachdienliche
und möglichst vollständige Antwort auf die Vorlagefragen zu geben, sind diese
daher, soweit die vorlegenden Gerichte dies unterlassen haben, entsprechend zu
erweitern.
47 Mit den beiden ersten Fragen in der Rechtssache C-329/06 sowie der
zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-343/06 möchten die
vorlegenden Gerichte wissen, ob die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. a und b
sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es
einem Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) verwehren, die Anerkennung eines
Führerscheins abzulehnen, der zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen
Mitgliedstaat (Ausstellermitgliedstaat) einer Person ausgestellt wurde, der
zuvor im Aufnahmemitgliedstaat ihre frühere Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter
Alkohol- oder Drogeneinfluss entzogen worden war, wenn dieser Person dieser
Führerschein außerhalb einer Sperrzeit, aber unter Missachtung des
Wohnsitzerfordernisses oder der Eignungsvoraussetzungen, die der
Aufnahmemitgliedstaat insoweit zur Gewährleistung der Sicherheit des
Straßenverkehrs vorsieht, ausgestellt wurde.
48 Diese Fragen sind zusammen mit der ersten Frage in der Rechtssache
C-343/06 zu prüfen, mit der festgestellt werden soll, ob der
Aufnahmemitgliedstaat vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten neuen Führerscheins verlangen darf, dass er vor dem Gebrauch
dieses Führerscheins die Anerkennung des Rechts beantragt, diesen Führerschein
im Aufnahmemitgliedstaat zu verwenden, wenn ihm dort die Fahrerlaubnis
entzogen oder sonst aufgehoben worden war.
49 Aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ergibt sich, dass
der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu
erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen
niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteil vom 29. April
2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71).
50 Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den
Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen
Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind,
um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29.
Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, Slg. 1998, I-6781, Randnrn. 41 und 43, vom
10. Juli 2003, Kommission/Niederlande, C-246/00, Slg. 2003, I-7485, Randnrn.
60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter,
C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr.
27).
51 Demnach darf der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von irgendeiner
Formalität abhängig machen. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung, den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, die Anerkennung dieses
Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen (vgl. in diesem
Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnrn. 60 ff.).
52 Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im
Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere
diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und
ob somit die Erteilung − gegebenenfalls die Neuerteilung – einer Fahrerlaubnis
gerechtfertigt ist.
53 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1
Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen
Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie
aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne
Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27). Der Besitz eines
von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis
dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung
des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil
Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva
Carvalho, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil Kapper, Randnr. 46). Der Umstand,
dass ein Mitgliedstaat gemäß Nr. 5 des Anhangs III der Richtlinie für jede
Erteilung eines Führerscheins eine strengere ärztliche Untersuchung als die in
diesem Anhang beschriebenen vorschreiben kann, berührt daher nicht die
Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, die Führerscheine anzuerkennen, die die
anderen Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie ausgestellt haben.
54 Daraus folgt, erstens, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die
Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren
Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die
Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann,
dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung
erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der
Aufnahmemitgliedstaat vorsieht.
55 Zweitens verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt,
dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat
stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins
die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat (vgl. in diesem
Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 22, und Urteil Kapper, Randnr. 47).
56 Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die
ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm
ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie
vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es nämlich allein Sache
dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen
Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass
ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne
Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und Urteil Kapper, Randnr. 48).
57 Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu
bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der
gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3
der Richtlinie 91/439 mitzuteilen. Falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die
geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen
Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen
Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu
lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und
Urteil Kapper, Randnr. 48).
58 Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 gestattet zwar, wie dem
letzten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, den Mitgliedstaaten
aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, unter bestimmten Umständen
ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden,
der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat.
59 Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439
ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb
des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt
werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer,
Randnr. 35).
60 Zudem ist Art. 8 Abs. 4, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die
Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen
Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des
ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des
Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme
vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und
aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn.
70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).
61 Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass, auch wenn diese Bestimmung
es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die
Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins abzulehnen, ihr gleichwohl – entgegen dem Vorbringen der
deutschen Regierung – nicht zu entnehmen ist, dass der erste Mitgliedstaat das
Recht, von einem vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch
zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf (vgl. in
diesem Sinne Beschluss Kremer, Randnr. 37).
62 Da nämlich die Ausstellung eines Führerscheins durch einen
Mitgliedstaat unter Einhaltung der in der Richtlinie 91/439 vorgeschriebenen
Mindestvoraussetzungen, darunter denjenigen in Anhang III der Richtlinie über
die Fahrtauglichkeit, erfolgen muss, liefe es der Verpflichtung der
gegenseitigen Anerkennung ohne Formalitäten zuwider, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der
Richtlinie dahin auszulegen, dass frühere Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in
einem Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, generell verpflichtet
werden können, bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die
Erlaubnis zu beantragen, von der Fahrberechtigung Gebrauch zu machen, die sich
aus einem zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein ergibt.
63 Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen,
um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer
von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf
unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu
versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie
Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29). Der Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der
Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu
negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf
seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr.
77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).
64 Insbesondere hat der Gerichtshof in Randnr. 38 des Beschlusses Kremer
entschieden, dass es die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 einem Mitgliedstaat verwehren, das Recht zum Führen eines
Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren
Zeitpunkt ausgestellten Führerscheins und damit die Gültigkeit dieses
Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber
dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des
Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung
einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist,
die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses
Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer
früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der
Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr
vorliegen.
65 Dagegen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass es die Art. 1 Abs. 2
und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer
Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der
Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen
Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu
versagen.
66 Zwar gestattet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 es dem
Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht, die Anerkennung des von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung
abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere
Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes entzogen wurde; wie
in den Randnrn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist,
erlaubt diese Bestimmung es ihm aber, die neue Fahrerlaubnis vorbehaltlich der
Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips
einzuschränken, auszusetzen, zu entziehen oder aufzuheben, wenn das Verhalten
des Inhabers der Erlaubnis nach deren Erteilung dies nach dem innerstaatlichen
Recht des Aufnahmestaats rechtfertigt.
67 Um auf die Fragen der vorlegenden Gerichte zu antworten, ist sodann
insbesondere auf die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung,
wie er oben in Erinnerung gerufen worden ist, für den Fall einzugehen, dass
feststeht, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie
aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist.
68 Insoweit ergibt sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie,
dass zu den zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr eingeführten
Voraussetzungen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie
vorgesehenen Voraussetzungen gehören; nach diesem Artikel hängt die
Ausstellung eines Führerscheins von der Erfüllung von Anforderungen
hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs und hinsichtlich des
Wohnsitzes ab.
69 Wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren
Erklärungen hervorhebt, trägt die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer
vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten über die
Erteilung der Fahrerlaubnis u. a. dazu bei, den „Führerschein-Tourismus“ zu
bekämpfen. Im Übrigen ist diese Voraussetzung, wie der Generalanwalt in Nr. 78
seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unerlässlich, um die Einhaltung der
Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen.
70 Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439, wonach jede Person nur Inhaber
eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann,
schreibt nämlich die Einmaligkeit der Fahrerlaubnis fest. Als Vorbedingung,
die die Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten
Voraussetzungen bei einem Führerscheinbewerber ermöglicht, hat die
Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimmt,
daher eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie
aufgestellten Voraussetzungen.
71 Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn
die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der
Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der
Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 angewendet worden ist,
nicht beachtet würde.
72 Folglich kann, wenn sich zwar nicht anhand von vom
Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von
Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte
Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht
erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den
Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung
anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen
Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt.
73 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die
Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin
auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen
wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die
Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem
anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit
ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses
Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die
Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer
früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der
Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr
vorliegen. Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem
Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die
Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf
der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht,
dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den
im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer
früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz
nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
Zu der Möglichkeit einer vorläufigen Aussetzung der Fahrberechtigung, die
sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein
ergibt
74 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht in der
Rechtssache C-329/06 wissen, ob die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der
Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat nach dem
Entzug der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörden im Interesse der
Sicherheit des Straßenverkehrs die Anerkennung der Fahrerlaubnis, die sich aus
einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein ergibt, vorläufig aussetzen kann, wenn der
letztgenannte Mitgliedstaat mitteilt, dass er die Modalitäten der Ausstellung
dieses neuen Führerscheins prüfen will, was zu einer Rücknahme des
Führerscheins führen könnte.
Zur Erheblichkeit der Frage
75 In ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-329/06 führt
die deutsche Regierung aus, dass diese Frage nach der Stellungnahme der
Tschechischen Republik in ihrem in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils
erwähnten Schreiben vom 14. März 2006, wonach dieser Mitgliedstaat die
Fahrerlaubnis von Herrn Wiedemann nicht zurücknehmen werde, nicht mehr
erheblich sei.
76 Es ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG,
der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und
dem Gerichtshof beruht, nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit
befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche
Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl
die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als
auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen
hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte
Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen
(vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001,
I-2099, Randnr. 38, vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, Slg.
2007, I-0000, Randnr. 45, und vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg.
2008, I-0000, Randnr. 23).
77 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es ihm unter
außergewöhnlichen Umständen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit
die Gegebenheiten zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht
angerufen wird (Urteil Varec, Randnr. 24 und die dort angeführte
Rechtsprechung). Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines
nationalen Gerichts u. a. ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des
Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität
oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht oder wenn das Problem
hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteile PreussenElektra, Randnr.
39, und Laval un Partneri, Randnr. 46).
78 Im vorliegenden Fall bestreitet die deutsche Regierung nicht die
Zuständigkeit des Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Einleitung des
Vorabentscheidungsverfahrens. Sie beschränkt sich nämlich auf den Hinweis,
dass die vorliegende Frage infolge des Schreibens des tschechischen
Verkehrsministers vom 14. März 2006 gegenstandslos geworden sei, da in diesem
Schreiben die endgültige Weigerung der tschechischen Behörden mitgeteilt
werde, ein Verfahren zum Entzug der betreffenden tschechischen Fahrerlaubnis
einzuleiten.
79 Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts und nicht des
Gerichtshofs, die Bedeutung dieses Schreibens zu beurteilen, um zu ermitteln,
ob ihm eine solche Weigerung zu entnehmen ist. Jedenfalls ist es allein Sache
dieses Gerichts, zu entscheiden, ob angesichts der Ereignisse, über die es
nach Erlass der Vorlageentscheidung unterrichtet wird, die Beantwortung der
Vorlagefrage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits
unerheblich geworden ist.
80 Folglich ist die vorliegende Vorlagefrage zu beantworten.
Zur Beantwortung der Frage
81 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da ein Mitgliedstaat auf der
Grundlage der Richtlinie 91/439 verpflichtet ist, einen von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, die praktische
Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine gefährdet wäre,
wenn dieser erste Staat die Aussetzung der sich aus diesem Führerschein
ergebenden Fahrberechtigung anordnen könnte, während der zweite Mitgliedstaat
dessen Ausstellungsmodalitäten überprüft.
82 Auch wenn diese Überprüfung zur Rücknahme des betreffenden
Führerscheins führen kann, wäre in einem solchen Fall die vorläufige
Aussetzung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung
nämlich auf eine Vermutung der Rechtswidrigkeit des Führerscheins gegründet,
die nicht mit der in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils angeführten
Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar ist; danach ist der Besitz eines von
einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen,
dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins
die in der Richtlinie vorgesehenen Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt hat.
83 Der Mitgliedstaat, der den Entzug der Fahrerlaubnis gegen eine Person
verfügt hat, ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet, den
dieser Person zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein anzuerkennen, und kann daher nicht die sich aus
diesem neuen Führerschein ergebende Fahrberechtigung aussetzen.
84 Ist jedoch entsprechend dem zweiten Teil der Antwort in Randnr. 73 des
vorliegenden Urteils ein Mitgliedstaat ausnahmsweise berechtigt, es
abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins anzuerkennen, so ist dieser erste Mitgliedstaat erst recht
berechtigt, die Fahrberechtigung des Inhabers dieses Führerscheins
auszusetzen, während der zweite Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung
dieses Führerscheins, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der in Art. 7
Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 vorgeschriebenen Wohnsitzvoraussetzung,
überprüft, was eventuell zur Rücknahme dieses Führerscheins führen könnte.
85 Wie im Übrigen in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils festgestellt
worden ist, kann nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ein Mitgliedstaat
auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins wegen eines Verhaltens des Betroffenen nach der Erteilung dieses
Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden.
86 Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-329/06 zu
antworten, dass die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439
es einem Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die
Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, verwehren, diese
Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die
Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren
es diese Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die
Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im
Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung
dieses Führerscheins nicht erfüllt war.
Kosten
87 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen
Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.
Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem
Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren
abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem
zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer
für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und
somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber
dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den
Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen,
einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die
Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat
jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung
anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von
Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der
Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des
ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis
angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des
Ausstellermitgliedstaats hatte.
2. Die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der
durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem
Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die
Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, diese Fahrberechtigung
vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der
Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese
Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die
Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im
Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung
dieses Führerscheins nicht erfüllt war.
Unterschriften
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Urteil Kapper EUGH C-476/01
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Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-476/01 Felix Kapper
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN FÜHRERSCHEIN DIE ANERKENNUNG NICHT DESHALB VERSAGEN, WEIL NACH DEN IHM VORLIEGENDEN INFORMATIONEN DER FÜHRERSCHEININHABER ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DES FÜHRERSCHEINS SEINEN ORDENTLICHEN WOHNSITZ NICHT IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS HATTE, DER DEN FÜHRERSCHEIN AUSGESTELLT HAT
Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nicht weiterhin ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat aber bereits abgelaufen ist.
Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte das Amtsgericht Frankenthal Herrn Kapper die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörden angewiesen, ihm vor Ablauf von neuen Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Jahr 2000 verhängte dasselbe Gericht gegen ihn eine Geldstrafe, weil er 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte; Herr Kapper war zu dieser Zeit im Besitz eines am 11. August 1999 ausgestellten niederländischen Führerscheins.Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens möchte das Amtsgericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über den Führerschein der Anwendung der nationalen Vorschriften entgegensteht, wonach dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen wird. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung diese Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Da sie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in der Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach der Richtlinie mitzuteilen. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der in der Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es einem Mitgliedstaat (A) verbietet, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte Staat (A) verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates (A) und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats (B) gehabt habe. Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass für Herrn Kapper, als er am 11. August 1999 den niederländischen Führerschein erhielt, keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen deutschen Behörden mehr bestand. Die Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat (A), die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates (A) eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde. Diese Ausnahme ist ihrem Wesen nach eng auszulegen, und ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es die Richtlinie diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
Quelle: http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp04/aff/cp040033de.htm
EuGH C-476/01 - Urteil der fünften Kammer vom 29. April 2004 (AG Frankenthal; Fall Felix Kapper)
Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine in der EU/EG (Wohnsitzerfordernis; Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis; Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins; enge Auslegung von Ausnahmebestimmungen insbesondere bei der Verwirklichung von Grundfreiheiten); Vorabentscheidungsverfahren (Zulässigkeit; grundsätzliche Beurteilung durch das vorlegende Gericht); Vertragsverletzungsverfahren und gegenseitige Anerkennung.
Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG; Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997; Art. 227 EGV; Art. 234 EGV; § 21 StVG
Leitsätze des EuGH
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Entscheidungstenor
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Gründe
1 - Das Amtsgericht Frankenthal hat mit Entscheidung vom 11. Oktober 2001, berichtigt durch Schreiben vom 19. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 7. und 24. Dezember 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) (im Folgenden: Richtlinie 91/439 oder Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. 2 - Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Kapper, gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte, während er im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins war.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung 3 - Artikel 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt: "(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus. ... (2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. (3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen." 4 - Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hängt die Ausstellung des Führerscheins "vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats" ab. 5 - Nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie kann "[j]ede Person ... nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein". 6 - Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie lautet: "(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist. (2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. (3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im Einzelnen. (4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen." 7 - Artikel 9 der Richtlinie 91/439 bestimmt: "Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge." 8 - Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie lautet: "Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission die für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen." 9 - Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 hatten die Mitgliedstaaten nach Konsultation der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen. 10 - Nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie unterstützen die Mitgliedstaaten einander bei der Durchführung der Richtlinie und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine aus. Nationale Regelung 11 - In der Bundesrepublik Deutschland bestimmte sich die in der Richtlinie 91/439 vorgesehene gegenseitige Anerkennung der Führerscheine vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1998 nach der Verordnung vom 19. Juni 1996 zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 877, im Folgenden: EU-Führerschein-VO 1996). 12 - Nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO 1996 galt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland nicht "für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, 1. wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung hatten, es sei denn, dass sie sich für mindestens sechs Monate nur zum Besuch einer Universität oder Schule im Ausland aufgehalten haben, 2. solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder 3. wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist; das Gleiche gilt, wenn die Entziehung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde". 13 - Seit dem 1. Januar 1999 gilt die Verordnung vom 18. August 1998 über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, BGBl. I S. 2214, im Folgenden: FeV 1999). 14 - § 7 FeV 1999, der die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes für die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, enthält die nationalen Vorschriften, mit denen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 umgesetzt werden. 15 - § 28 Absätze 1 und 4 FeV 1999 bestimmt: "(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. ... (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, 2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, 3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, oder 4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist."
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
16 - Herr Kapper legte gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankenthal vom 17. März 2000 Einspruch ein. Das Amtsgericht hatte gegen ihn eine Geldstrafe verhängt, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte. Zur Tatzeit war Herr Kapper im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins. 17 - Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte dasselbe Gericht Herrn Kapper die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 18 - Nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung wurde Herrn Kapper nach dem 25. November 1998 in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob er nach diesem Zeitpunkt bei den deutschen Behörden eine solche Fahrerlaubnis beantragt hatte. 19 - Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens fragt sich das Amtsgericht, ob die deutsche Regelung mit der Richtlinie 91/439 vereinbar ist; der Gerichtshof sei zwar nicht für die Entscheidung dieser Frage zuständig, wohl aber für die Feststellung, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Strafvorschriften entgegenstehe, in denen ein Verstoß gegen die deutsche Regelung geahndet werde. Dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein werde nach den nationalen Bestimmungen die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen. Das Amtsgericht verweist insoweit auf Artikel 1 § 4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO 1996, der den gleichen Inhalt habe wie der ab 1. Januar 1999 geltende § 28 Absatz 4 FeV 1999. 20 - Die Anwendung der nationalen Regelung setze eine implizite Überprüfung des Wohnortes des Führerscheininhabers zum Zeitpunkt der Ausstellung durch einen anderen Mitgliedstaat voraus. Dies führe dazu, dass in Deutschland der Hoheitsakt dieses anderen Staates überprüft werde, was eine Einschränkung des in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstellen könnte. 21 - Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie gebe für die Beantwortung der im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Frage nichts her. Diese Vorschrift, wonach ein Mitgliedstaat ausdrücklich befugt sei, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu überprüfen, regele nur den Umtausch eines gültigen Führerscheins, berechtige jedoch einen Mitgliedstaat nicht, den Hoheitsakt eines anderen Staates als nichtig anzusehen. 22 - Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Frankenthal das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verbietet es Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, einem Führerschein die Anerkennung dann zu versagen, wenn nach seinen Ermittlungen ein anderer Mitgliedstaat diesen ausgestellt hatte, obwohl der Führerscheininhaber dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, und kommt der genannten Vorschrift gegebenenfalls insoweit konkrete Wirkung zu?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
23 - Die niederländische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit der Vorlagefrage. Ihrer Ansicht nach liefert die Vorlageentscheidung weder zum Sachverhalt noch zu den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts oder zu den Gründen, aus denen die Antwort auf die Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung ist, ausreichende Angaben. Sie meint, dass die Fahrerlaubnis von Herrn Kapper wahrscheinlich zur Tatzeit noch entzogen gewesen sei. In diesem Fall sei es irrelevant, ob Herr Kapper im Besitz eines Führerscheins gewesen sei. Daher sei es auch unerheblich, ob die deutschen Behörden berechtigt gewesen seien, dem ihm ausgestellten niederländischen Führerschein die Anerkennung zu versagen, und ob ihm dieser Führerschein zu Unrecht ausgestellt worden sei, weil er damals seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in den Niederlanden gehabt habe. 24 - Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte ist, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen haben, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, Preussen-Elektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19). 25 - Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Preussen-Elektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u. a., Randnr. 20). 26 - Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorlageentscheidung ist zwar in äußerst knappen Wendungen abgefasst, denen es sich insbesondere nicht entnehmen ließ, ob bei den polizeilichen Überprüfungen vom 20. November und 11. Dezember 1999 die Berechtigung von Herrn Kapper zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland noch entzogen oder eingeschränkt war. Das vorlegende Gericht hat jedoch auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofes nach Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung erläutert, dass die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die im Strafbefehl vom 26. Februar 1998 neben dem Entzug der Fahrerlaubnis gegen Herrn Kapper angeordnet worden war, am 25. November 1998 ablief. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hätte Herr Kapper nach diesem Zeitpunkt bei den deutschen Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen können. 27 - Außerdem ergibt sich aus der schriftlichen Antwort der deutschen Regierung auf die ihr vom Gerichtshof gestellten Fragen, dass, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis einen Gemeinschaftsbürger mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland betrifft, die nationalen Vorschriften über die Folgen dieser Entziehung auch dann Anwendung finden, wenn diese Person Inhaber eines von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins ist oder ihr später ein solcher Führerschein ausgestellt wird. Daraus folgt, dass ein solcher ausländischer Führerschein von den deutschen Behörden nicht anerkannt wird. 28 - Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Informationen verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben, um die ihm vorgelegte Frage sachdienlich beantworten zu können. 29 - Im Übrigen ist festzustellen, dass die knappe Fassung der Vorlageentscheidung die Regierungen der Mitgliedstaaten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, und die Kommission nicht daran gehindert hat, zur Vorlagefrage Stellung zu nehmen. 30 - Die Vorlagefrage des Amtsgerichts ist daher zulässig.
Zur Vorlagefrage
31 - Im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und den Inhalt der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen kann sich die Prüfung der Vorlagefrage nicht auf die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich erwähnten Aspekte beschränken, sondern muss auch noch einige andere Bestimmungen der Richtlinie 91/439 berücksichtigen, die sich auf die Beantwortung der Frage auswirken können, und zwar insbesondere Artikel 8 Absatz 4. Um eine sachdienliche und möglichst vollständige Antwort auf die Vorlagefrage zu geben, ist diese daher auszuweiten. 32 - Die Frage ist demnach umzuformulieren und in zwei gesonderten Teilen zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte erstens im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Zum ersten Teil der Vorlagefrage Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen 33 - Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die Richtlinie 91/439 insbesondere unter Berücksichtigung ihres Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b so auszulegen, dass der Wohnsitzmitgliedstaat einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung dann versagen kann, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte. Der Vorlageentscheidung könne mangels ausreichender Angaben nicht entnommen werden, ob Herr Kapper in den Niederlanden tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie gehabt habe. Falls es daran fehlen sollte, sei die streitige niederländische Fahrerlaubnis jedenfalls von vornherein nichtig, zumindest aber rechtswidrig gewesen. Unter diesen Umständen hätten die niederländischen Behörden gar keinen Führerschein ausstellen dürfen, und der Führerschein sei aufgrund dieses Fehlers auch einer Anerkennung nicht zugänglich gewesen. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hänge die Ausstellung eines Führerscheins ausdrücklich vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten ab. 34 - Die niederländische Regierung trägt dagegen vor, aus dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung folge, dass ein Mitgliedstaat einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerschein anerkennen müsse und nicht berechtigt sei, die Voraussetzungen der Ausstellung zu prüfen. Im Ausgangsverfahren hätten die niederländischen Behörden befunden, dass Herr Kapper seinen ordentlichen Wohnsitz in den Niederlanden habe, und ihm den Führerschein ausgestellt. Die deutschen Behörden könnten die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht nachprüfen und seien folglich verpflichtet, den ausgestellten Führerschein ohne weiteres anzuerkennen. 35 - Soweit das deutsche Recht die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins an Bedingungen knüpfe, sei zu prüfen, ob Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 unmittelbare Wirkung habe. In diesem Zusammenhang weist die niederländische Regierung darauf hin, dass sich der Einzelne in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erschienen, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen könne, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umsetze (Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 7). 36 - Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthalte eine klare und eindeutige Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Führerscheine nach europäischem Muster gegenseitig anzuerkennen und den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit nicht zu zwingen, diesen Führerschein umzutauschen. Diese Bestimmung sehe die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 26). Die Richtlinie lasse den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sei, keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen, die zu ergreifen seien, um diesen Anforderungen zu genügen. Folglich habe Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie unmittelbare Wirkung (Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, Randnr. 43). 37 - Ebenso wie die niederländische Regierung weist die Kommission darauf hin, dass die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 grundsätzlich an keine weiteren Bedingungen geknüpft sei und "ohne jede Formalität" geschehe (Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26). Sie beruhe auf dem gegenseitigen Vertrauen in die Respektierung weitgehend harmonisierter Vorschriften, da die Richtlinie nicht bloß zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, sondern auch zur Einhaltung verschiedener Voraussetzungen und Mindeststandards bei der Ausstellung dieser Führerscheine verpflichte. 38 - Die Richtlinie 91/439 sehe zwar ausnahmsweise Bestimmungen vor, nach denen die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abgelehnt werden könne; der aufnehmende Mitgliedstaat sei jedoch nicht automatisch berechtigt, die Anerkennung eines Führerscheins deshalb zu versagen, weil er der Auffassung sei, dass dieser in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise unter Verletzung in der Richtlinie vorgesehener Voraussetzungen ausgestellt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats ermittelt hätten, dass ein Führerschein entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie einer Person ausgestellt worden sei, die zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht die Voraussetzung eines mindestens sechsmonatigen Wohnsitzes im ausstellenden Mitgliedstaat erfüllt habe. 39 - In Fällen offensichtlicher Rechtsverstöße stehe es den Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaats frei, im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie von dem ausstellenden Mitgliedstaat Aufklärung zu verlangen. Wenn ein Staat offensichtliche und systematische Missstände bei der Ausstellung von Führerscheinen durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats feststelle, könne er gegen diesen ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten. 40 - Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie weist die Kommission zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof bereits in Randnummer 43 des Urteils Awoyemi bestätigt habe, dass diese Vorschrift unbedingt und hinreichend genau sei. 41 - Indem sich § 28 FeV 1999 gegen die Personen richte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb Deutschlands einen Führerschein erworben hätten, obwohl sie ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten, widerspreche er dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Allerdings gehe aus dieser Vorschrift nicht hervor, dass die deutschen Behörden eine regelmäßige Kontrolle eventueller Verstöße der Behörden anderer Mitgliedstaaten gegen die Voraussetzungen für die Ausstellung von Führerscheinen vornähmen. Die deutschen Behörden lehnten es nur dann ab, einen ausländischen Führerschein anzuerkennen, wenn sie aufgrund eigener Informationen feststellten, dass der Inhaber des Führerscheins wegen seines Wohnsitzes im Inland das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie nicht erfüllt habe. 42 - Das Wohnsitzerfordernis diene u. a. dem Zweck, einen "Führerscheintourismus" zu verhindern. Das Erfordernis spiele im derzeit geltenden System eine wichtige Rolle, weil es trotz der Fortschritte bei der Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über den Führerschein nach wie vor wichtige Bereiche gebe (Dauer der Gültigkeit, regelmäßige ärztliche Untersuchungen usw.), die die Mitgliedstaaten unterschiedlich regelten. Das Wohnsitzerfordernis sei eine Folge der unvollständigen Harmonisierung und werde mit deren zunehmendem Fortschreiten an Bedeutung verlieren, so dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung lückenlos verwirklicht werden könne. 43 - Solange das Wohnsitzerfordernis bestehe, seien alle Mitgliedstaaten gehalten, es auch zu vollziehen. Es sei allerdings die Angelegenheit des Mitgliedstaats, der einen Führerschein ausstelle oder erneuere, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren, und die anderen Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet. 44 - Die deutsche Regelung bewege sich im Grenzbereich dieser beiden Erfordernisse. Die Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, die diese Regelung bedeute, erscheine sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen könne der Aufnahmemitgliedstaat nicht gezwungen sein, Vorgänge außer Acht zu lassen, die sich in seinem Hoheitsgebiet zugetragen hätten und unmittelbar die Frage beträfen, wo der Betroffene zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 130/88 (Van de Bijl, Slg. 1989, 3039, Randnrn. 24 bis 26). Antwort des Gerichtshofes 45 - Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie Awoyemi, Randnr. 41). Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile Awoyemi, Randnr. 42, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485, Randnr. 61). 46 - Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Niederlande bereits ausdrücklich die Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeschlossen, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen, die gewährleisten sollen, dass die Inhaber von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben. In Randnummer 75 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Behörden, die einen Führerschein ausstellen, zu prüfen haben, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Staat hat, der diesen Führerschein ausstellt, und dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber des Führerscheins die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat. Folglich verstößt der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, wenn er vom Führerscheininhaber verlangt, dass er den Nachweis führt, dass er die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt hat. 47 - Daraus folgt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es dem Aufnahmemitgliedstaat auch verbietet, bei einer in seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines Führerscheins, der dem Führer eines Kraftfahrzeugs von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats gehabt habe (Beschluss vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02, Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22). Denn wie der Generalanwalt in Nummer 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gelten die in Randnummer 75 des Urteils Kommission/Niederlande enthaltenen Erwägungen, die sich auf den systematischen Nachweis der Wohnsitzvoraussetzung durch den Führerscheininhaber im Rahmen eines Verfahrens zur Registrierung des Führerscheins in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat beziehen, auch für die gelegentlichen Überprüfungen und Ermittlungen, die dieser Mitgliedstaat vornimmt, um entscheiden zu können, ob er den Führerschein anerkennt oder nicht. 48 - Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen. 49 - Demnach ist auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. Zum zweiten Teil der Vorlagefrage Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen 50 - Herr Kapper trägt vor, die Bestimmungen des § 28 FeV 1999 verstießen gegen die Richtlinie 91/439. Mit diesen Bestimmungen habe der deutsche Gesetzgeber erreichen wollen, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbene Führerscheine als nichtig angesehen werden müssten und im Inland ungültig seien. Diese Bestimmungen verstießen gegen den Grundgedanken der wechselseitigen Anerkennung der Akte der Verwaltungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten. Sie stellten sogar einen Rückfall hinter den Rechtszustand vor der Richtlinie 91/439 dar, wonach Führerscheine aus anderen Mitgliedstaaten bei einem Wohnsitzwechsel wenigstens noch zwölf Monate gültig gewesen seien. 51 - Die Richtlinie 91/439 sehe zwar bestimmte Ausnahmen von dem in Artikel 1 Absatz 2 niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vor. So könne gemäß Absatz 3 dieses Artikels der Aufnahmemitgliedstaat bei einem Wohnsitzwechsel einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach denen auf dem Führerschein gewisse für die Verwaltung unerlässliche Angaben eingetragen werden könnten. Diese Bestimmung erlaube es dem betreffenden Staat jedoch nicht, dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein einfach die Anerkennung zu versagen. Da es sich um Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung handele, seien sie prinzipiell restriktiv auszulegen. 52 - Ebenso wenig ermächtige Artikel 8 der Richtlinie den deutschen Gesetzgeber zum Erlass der beanstandeten Vorschriften. 53 - Dieser Artikel befasse sich ausschließlich mit bestimmten Einzelfragen bei einem möglichen Umtausch des Führerscheins. Für diese Auslegung spreche, dass die Absätze 1, 2, 3 und 6 des Artikels 8 der Richtlinie 91/439 ausdrücklich verschiedene Verfahrensweisen beim Umtausch von Führerscheinen erwähnten. Es wäre unlogisch, wenn die beiden weiteren Absätze 4 und 5 ganz generelle Regelungen enthielten, die sich nicht mit der Umtauschproblematik befassten. 54 - Zwar hätten die deutschen Behörden die Möglichkeit, die Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins für das Inland nicht anzuerkennen, solange dort eine Maßnahme wie ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist wirksam sei. Für die Zeit danach sei ihnen diese Möglichkeit jedoch sicherlich nicht eröffnet. 55 - Gäbe es keine zeitliche Beschränkung der Wirksamkeit eines Fahrverbots oder einer vorläufigen oder endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis, so würde dies zu untragbaren Ergebnissen führen. Ein deutscher Staatsbürger, dessen nationaler Führerschein in Deutschland eingezogen worden sei und der in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen sei, wäre auch dann nicht berechtigt, bei seiner Rückkehr in sein Heimatland von einem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, wenn die neue Fahrerlaubnis mehrere Jahre nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Der Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis wäre ihm, abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit dieses Staates, auch nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie verwehrt. 56 - Außerdem sei zu prüfen, ob die Kommission der Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung zu den fraglichen Vorschriften erteilt habe, wie es Artikel 10 der Richtlinie verlange. 57 - Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, dass die Richtlinie 91/439, insbesondere Artikel 8 Absätze 2 und 4, so auszulegen sei, dass der Wohnsitzmitgliedstaat einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, die Anerkennung dann versagen könne, wenn der inländische Führerschein entzogen worden sei. 58 - Aus dem Regelungskontext der Richtlinie 91/439 ergebe sich, dass aus dem in ihrem Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen sehr allgemeinen Programmsatz allein noch keine pauschale und unbedingte Geltung fremder Führerscheine außerhalb des ausstellenden Mitgliedstaats folge. Vielmehr erfolge eine Anerkennung nur nach Maßgabe der Einzelbedingungen, die in den Detailbestimmungen der Richtlinie, nämlich den Artikeln 2 bis 12, näher dargelegt seien. 59 - Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie stelle ausdrücklich klar, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden könne. Auf Gemeinschaftsangehörige mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland fänden daher stets die deutschen Vorschriften über den Fahrerlaubnisentzug Anwendung, nicht nur in Bezug auf die von den deutschen Behörden ausgestellten Führerscheine, sondern auch auf solche, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden seien. 60 - Artikel 8 Absatz 4 sehe sogar ausdrücklich vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen könne, den ein anderer Mitgliedstaat einer Person ausgestellt habe, der in seinem Hoheitsgebiet der Führerschein entzogen worden sei. 61 - Nicht geteilt werden könne die restriktive Auffassung des vorlegenden Gerichts, wonach Artikel 8 Absätze 2 und 4 nur in Fällen des Umtauschs eines gültigen Führerscheins anwendbar sei. Artikel 8 Absatz 2 gelte vielmehr nach seinem Wortlaut zwar auch, aber keineswegs ausschließlich für die Fälle des Führerscheinumtauschs. 62 - Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie käme nur dann in Frage, wenn die fraglichen Bestimmungen hinreichend konkret wären und nicht richtig in deutsches Recht umgesetzt worden wären. Es sei jedoch dargelegt worden, dass § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV 1999 das Gemeinschaftsrecht richtig und vollständig umsetze. 63 - In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes hat die deutsche Regierung weiter ausgeführt, dass die am 1. September 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 7. August 2002 zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 3267, im Folgenden: FeV 2002) u. a. § 28 FeV 1999 dahin geändert habe, dass ein neuer Absatz 5 eingefügt worden sei. Dieser Absatz sehe ausdrücklich vor, dass die zuständigen Behörden auf Antrag das Recht erteilen könnten, in Deutschland von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die Gründe nicht mehr bestünden, aus denen auf ihren Inhaber eine der in § 28 Absatz 4 Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen angewendet worden seien. 64 - Nach Ansicht der italienischen Regierung, die sich erst in der mündlichen Phase am vorliegenden Verfahren beteiligt hat, enthält Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 den Grundsatz, dass die nationalen Strafvorschriften, nach denen die Fahrerlaubnis eingeschränkt werden könne, Vorrang haben vor der automatischen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine. Diese Bestimmung solle verhindern, dass die strafrechtliche Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Mitgliedstaat, der diese Sanktion verhängt habe, durch den Gebrauch eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins umgangen werde, und zwar unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung dieses Führerscheins. Der Wortlaut des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie enthalte jedoch eine stillschweigende Bezugnahme auf die Fortgeltung der betreffenden Sanktion. Im Hinblick darauf, dass das grundlegende Prinzip der Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine sei und Artikel 8 Absatz 4 eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstelle, sei diese Bestimmung in der Weise eng auszulegen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen könne, um die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn die Maßnahme, mit der die Fahrerlaubnis beschränkt worden sei, nicht mehr in Kraft sei. 65 - Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass sich die Weigerung, den niederländischen Führerschein von Herrn Kapper anzuerkennen, auf die gegen ihn in Deutschland angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis stützen könne, die zu den in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen gehöre. Dies stehe im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie, der mit § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV 1999 in die deutsche Rechtsordnung umgesetzt worden sei. 66 - Die Anwendung dieser Bestimmung sei nicht auf die Fälle des Umtauschs eines gültigen Führerscheins beschränkt. Die Bestimmung sei naturgemäß auch anwendbar, wenn der Inhaber den Umtausch seines ausländischen Führerscheins beantrage. Sie sei aber nicht ausschließlich in diesem Fall anwendbar. Diese Auffassung werde entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts durch den Wortlaut des Artikels 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie gestützt. 67 - Außerdem widerspreche die Weigerung, die Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins anzuerkennen, in diesen eng umschriebenen Fällen nicht dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, da es im Interesse aller Mitgliedstaaten liege, dass die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie genannten inländischen Maßnahmen respektiert würden. In diesem Sinne sei auch die letzte Begründungserwägung der Richtlinie zu verstehen. Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollten, dass sich einige ihrer Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen und sich in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht auf Gemeinschaftsrecht berufen (Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24). 68 - In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch die Ansicht vertreten, dass sie aufgrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, wie er sich nach den Erläuterungen darstelle, die das vorlegende Gericht auf Ersuchen des Gerichtshofes gegeben habe, ihre Erklärungen in diesem Punkt ergänzen müsse. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die in Deutschland angeordnete Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis diesen Klarstellungen zufolge auf neun Monate begrenzt gewesen sei und Herr Kapper zum Zeitpunkt der Ausstellung des niederländischen Führerscheins in seinem Heimatland grundsätzlich eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis hätte beantragen können. In Anbetracht dieser Umstände sei Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie nicht so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein auf unbestimmte Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Betroffene im erstgenannten Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis hätte erhalten können, die Anerkennung versagen könne. 69 - Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung außerdem ihre schriftliche Antwort auf die ihr gestellte Frage des Gerichtshofes, ob die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannte Zustimmung eingeholt habe, ergänzt. Sie habe ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben, da ihr diese notifiziert worden seien und sie gegen diese - anders als bei anderen Bestimmungen der FeV 1999, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens seien - keine Einwände gehabt habe. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie verlange von der Kommission keine förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteile. Antwort des Gerichtshofes 70 - Soweit es Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, stellt er eine Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar. 71 - Wie sich aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, wurde dieser Grundsatz aufgestellt, um die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Regelungen über die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine durch die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Einfluss auf die Ausübung der Rechte haben, die durch die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der Freizügigkeit durch die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben (Urteile vom 28. November 1978 in der Rechtssache 16/78, Choquet, Slg. 1978, 2293, Randnr. 4, sowie Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 23). 72 - Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (vgl. zu den Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt, Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 28, und zu den Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, die Zugang zu einem reglementierten Beruf verleihen, Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 64). Dies muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Randnummer 71 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll. 73 - Es ist jedoch klarzustellen, dass entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaats vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. Denn auch wenn Artikel 8 der Richtlinie mehrere Bestimmungen enthält, die die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Umtausch oder die Ersetzung eines Führerscheins speziell für den Fall regeln, dass der Inhaber bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und 4 dieses Artikels doch einen anderen Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Ausübung der ihnen in Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie eingeräumten Befugnis durch die Mitgliedstaaten kann daher nicht von einer freiwilligen Handlung des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wie es die Beantragung eines Umtauschs dieses Führerscheins darstellt, abhängen. Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Richtlinie 91/439 die Systeme des Führerscheinumtauschs ausdrücklich beseitigen wollte und dass sie es den Mitgliedstaaten verbietet, die Registrierung oder den Umtausch der nicht von ihren eigenen Behörden ausgestellten Führerscheine zu verlangen, wenn sich die Inhaber dieser Führerscheine in ihrem Hoheitsgebiet niederlassen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 72, und Beschluss vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 30 bis 32). 74 - Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, dass das nationale Gericht im Ausgangsverfahren neben anderen Vorschriften auch § 28 Absatz 4 Nummern 3 und 4 FeV 1999 zu beachten hat. Diese Bestimmungen, die anwendbar sind, wenn der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, hindern die deutschen Behörden offenbar daran, die Gültigkeit des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins u. a. dann anzuerkennen, wenn auf den Inhaber in Deutschland eine von einem Gericht erlassene Maßnahme des Entzugs seiner Fahrerlaubnis angewendet wurde. In einem solchen Fall kann der Betroffene nach der anwendbaren Regelung einen in Deutschland gültigen Führerschein anscheinend nur dann erhalten, wenn er bei den zuständigen Behörden die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt und den damit verbundenen Voraussetzungen und Prüfungen genügt. Seit dem 1. September 2002 sieht § 28 Absatz 5 FeV 2002 jedoch ausdrücklich vor, dass die deutschen Behörden dem Betroffenen gestatten können, von seiner von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. 75 - Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass im Strafbefehl vom 26. Februar 1998 gegen Herrn Kapper neben der Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist angeordnet war, die am 25. November 1998 ablief. Nach diesem Zeitpunkt hätte Herr Kapper nach den Angaben des vorlegenden Gerichts bei den deutschen Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen können. Somit bestand für Herrn Kapper, als ihm am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ein Führerschein ausgestellt wurde, im deutschen Hoheitsgebiet keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland. 76 - Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. 77 - Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. 78 - Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Kosten
79 - Die Auslagen der deutschen, der italienischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
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